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Immobilienbewertung Brennich

Sachverständigen- und Ingenieurbüro Rita Brennich

nach DIN EN ISO/IEC
17024 zertifizierte
Sachverständige für
Immobilienbewertung
ZIS Sprengnetter Zert (S)

Zertifizierung nach „ISO 17024“

Die Bezeichnung „Zertifizierter Sachverständiger für … nach DIN EN ISO/IEC 17024“  ist gesetzlich geschützt

Die Begriffe “ Sachverständiger und Gutachter” sind nicht geschützt.

Sachverständige müssen über eine besondere Sachkunde verfügen. Jeder, der eine gewisse Fachkunde aufweist, kann sich Gutachter oder Sachverständiger nennen.

Was bedeutet die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024?

Die auf der europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 basierende Zertifizierung der Sachverständigen ist europaweit bzw. weltweit anerkannt. Eine von der  Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durchgeführte Personen-zertifizierung ist im zertifizierten Sachverständigenwesen die höchst mögliche Qualifikation sowohl im Niveau als auch in der Aktualität des Fachkunde-nachweises.  

Zertifizierte Sachverständige müssen ihre persönliche Eignung, ihre hohe fachliche Qualifikation sowie ihre langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Zertifizierungsstellen nachweisen. Als ständige Qualitätsgarantie werden die Gutachten stichprobenhaft überprüft und der Sachverständige wird verpflichtet, sein Fachwissen auf aktuellem Stand zu halten. Die Zertifizierungsgültigkeit ist auf 5 Jahre begrenzt. Nach dieser Zeit  muss der zertifizierte Sachverständige erneut eine Prüfung ablegen.

Zunehmende Beauftragung zertifizierter Sachverständiger

Die einst vorrangige Behandlung öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Sachverständiger in den Gesetzen und Verordnungen gehört immer mehr der Vergangenheit an. Viele Gesetze und Verordnungen (z.B. das Investmentgesetz  und die BelWertV) haben dies schon aufgegeben. Nach den verschiedenen Prozessordnungen (insb. § 404 Abs. 2 ZPO) sollen vor Gericht andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann zugezogen werden, wenn besondere Umstände dieses erfordern, aber es handelt sich hierbei nur um eine Soll-Vorschrift, die keine automatische Befolgung verlangt. In der Praxis werden nur etwa die Hälfte aller Aufträge von Gerichten an öffentlich bestellte Sachverständige vergeben, die andere Hälfte teilen sich zertifizierte Sachverständige und andere geprüfte Sachverständige.

 

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